Unkündbarkeit
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Unkündbarkeit
Mit Unkündbarkeit wird landläufig der besondere Kündigungsschutz bezeichnet, den bestimmte Personengruppen im Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören - bei bestimmten Tarifverträgen - Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, betriebliche Beauftragte, Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte, Personalräte, aber in bestimmten Bundesländern auch politische Mandatsträger.
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei "Unkündbaren" möglich.
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit
Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT: Die Regelung in § 53 Abs. 3 BAT gewährt Arbeitnehmern in den alten Bundesländern, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. In § 53 BAT-O gab es keine vergleichbare Vorschrift und damit keine Unkündbarkeit.
§ 34 Abs. 2 TVÖD: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
§ 34 TV-L: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht ebenso wie im TVÖD nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
Betriebsratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG
Personalratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht
Betriebsbeauftragte
Abfallentsorgung, des Immissionsschutzes oder des Gewässerschutzes beschäftigt oder sich als betrieblicher Störfallbeauftragter
Politische Mandatsträger
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[1] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.
Mutterschutz
'Elternzeit
Schwerbehinderte und Gleichgestellte
Auszubildende
Auch Auszubildende sind gemäß § 22 II Nr. 1 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar, genießén also den gleichen Kündigungsschutz wie tarifliche "Unkündbare".
Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit
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Weblinks
Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[5]
Kuendigung.de: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema "Kündigung" und "Kündigungsfrist" via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)[6]
Buchtipp
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Interviews
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [7] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [8] sowie der Themendomain Kuendigung.de [9]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan.