Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anordnung der erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn es bei der ersten Anfertigung der Arbeit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs dergestalt kam, dass zahlreiche Klausurtexte Druckfehler aufwiesen und es dadurch an den verschiedenen Prüfungsorten zu unterschiedlichen Prüfungsabläufen kam (Beschluss vom 13.11.2007, Az.: 15 L 1876/07).

Bei der Aufsichtsarbeit vom 5.11.2007 wiesen zahlreiche an den Klausurorten ausgegebenen Klausurtexte Druckfehler auf und wurden daher von vielen Prüflingen reklamiert. Daraufhin wurde am Prüfungsort Düsseldorf die betroffene Seite fehlerfrei kopiert und an die Prüflinge verteilt. Dieser Vorgang war um 9.15 Uhr abgeschlossen und den Prüflingen wurde mitgeteilt, dass die Bearbeitungszeit um 9.15 Uhr beginne und um 14.15 Uhr ende. Der Präsident des Antragsgegners ordnete die Wiederholung der Aufsichtsarbeit mit der Begründung an, dass auf diese Weise die Chancengleichheit wiederhergestellt werden solle. Diese sei dadurch verletzt, dass die Aufsichtsführenden an den verschiedenen Klausurorten auf die Fehlerhaftigkeit der Klausurtexte unterschiedlich reagiert hätten, wodurch den Prüflingen an den verschiedenen Klausurorten unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten für die Anfertigungen der Aufsichtsarbeit Z 2 zur Verfügung gestanden hätten. Den Prüflingen in Hamm und Münster habe 5 Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden, während die Bearbeitungszeit in Düsseldorf 5 Stunden und 14 Minuten betrug und in Bielefeld, Bochum, Köln noch länger war.

Die getroffene Anordnung, dass die Prüflinge die am 5.11.2007 in mehreren Prüfungsorten geschriebene Aufsichtsarbeit Z 2 erneut anfertigen müssen, und die damit konkludent getroffene Entscheidung, die am 5.11.2007 angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht zu bewerten, erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 JAG NRW kann der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei Störungen des ordnungsgemäßes Ablaufs des Termins für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der Richter erfüllt. Im Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 in Düsseldorf sei eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs eingetreten. Da den Prüflingen in Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln eine längere Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden habe, liege ein erheblicher Vorteil gegenüber den Prüflingen in Hamm und Münster, die aufgrund der Anweisungen der dortigen Aufsichtsführenden nicht die Möglichkeiten hatten, sich bereits vor Austeilung der fehlerfreien Texte mit der Prüfungsaufgabe vertraut zu machen. Die durch die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bedingte Verletzung der Chancengleichheit rechtfertige und gebiete sogar die vom Präsidenten des Antragsgegners getroffene Anordnung der Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der Chancengleichheit sei nicht gegeben. Die Richter führten weiter aus, dass entgegen der Auffassung des Antragsstellers, die Chancengleichheit eines Prüflings, der die Aufsichtsarbeit in Düsseldorf angefertigt hat, auch nicht nur im Verhältnis zu den Mitprüflingen in Düsseldorf, sondern zumindest im Verhältnis zu allen anderen Prüflingen, die zur selben Zeit dieselbe Prüfungsaufgabe bearbeitet haben, gewährleistet sein muss.

Fundstelle: Beschluss des VG Düsseldorf vom 13.11.2007, Az.: 15 L 1876/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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