Beratungskosten für das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund konnen von der Steuer abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beratungskosten eines Geschäftsführers, der für die Beratung bei dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB VI an eine Unternehmensberatung ein Honorar von fast 12.000 Euro (!) gezahlt hatte, steuerlich vom Finanzamt als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden müssen. Das Urteil gilt gleichermaßen für das obligatorische wie freiwillige Anfrageverfahren und das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit. Anwaltskosten / Beraterkosten vermindern also die Steuerlast. Ob man deswegen 12.000 Euro an Berater zahlen sollte, ist eine andere Frage. Die Steuerersparnis war dabei offensichtlich schon eingepreist.

Der Fall zeigt, dass ein nachweislich bei den Themen Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren qualifizierter Rechtsanwalt häufig günstiger ist als Berater mit nicht selten zweifelhafter Qualifikation und häufig nur behaupteter Expertise.

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6.5.2010 – VI R 25/09, Volltext

Ich danke Herrn Steuerberater Peiffer für den freundlichen Hinweis auf das Urteil.

Mehr Informationen zum Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV finden Sie in unserem Rechtslexikon zum Stichtwort „Statusfeststellungsverfahren

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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