Pressemitteilung
Klarheit für den Mittelstand
Datum: 4.4.2006
Zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von so genannten „beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern“ als Einzelfallentscheidung anzusehen, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt die von der Deutschen Rentenversicherung Bund angekündigte Entscheidung, das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von „beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern“ einer GmbH zunächst als Einzelfallentscheidung aufzufassen und damit für die Deutsche Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für Existenzängste gesorgt. Gerade in einer Zeit, in der sich Deutschland wieder auf dem Weg der konjunkturellen Erholung befindet, können wir uns aber solche Unsicherheiten nicht leisten.
Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb flankierend eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen. Es soll klargestellt werden, dass die von den Rentenversicherungsträgern geübte Rechtsanwendungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften auch nach Auffassung des Gesetzgebers schon immer – also seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ zum 1. Januar 1999 – der geltenden Rechtslage entsprach.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts verbleibt bei Ihnen alles beim alten. Sie sind seit jeher grundsätzlich als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
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