Sozialauswahl und Betriebsrat, was hat das wohl miteinander zu tun? Nun ja, wenn der Arbeitgeber strukturiert bei der Sozialauswahl vorgeht, also ein Punkteschema oder Punktesystem oder ähnliches verwendet, dann stellt dies eine Auswahlrichtlinie dar, bei der der Betriebsrat mitzubestimmen hat (und wohl auch muss, selbst wenn er nicht will). Ausserdem kann der Betriebsrat der Kündigung im Rahmen der Betriebsratsanhörung u.a. deswegen widersprechen, weil die Sozialauswahl fehlerhaft ist, § 102 Absatz 3 Nr. 1 BetrVG: „der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat“.
Oder nicht der Auswahlrichtlinie entspricht, § 102 Absatz 3 Nr. 2 BetrVG: („die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt“).