Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ist, wenn die Abfindungszahlung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen erfolgt, beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen (Leitsatz des Bundessozialgerichts).
„Abfindungen sind nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Alg II ausgenommen. Sie werden weder in § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erwähnt (dazu a) noch fallen sie unter die nach § 11 Abs 3 SGB II privilegierten zweckbestimmten Einnahmen (dazu b).“
so das Bundessozialgericht, Urteil vom 3.3.2009 Aktenzeichen B 4 AS 47/08 R
Für den beratenden und gerichtlich vertretenden Anwalt bedeutet dies, dass er seinen Mandanten darüber aufklären und ggf. durch aktives Nachfragen ermitteln muß, wann der Bezug von ALG II beginnt. Relevant kann dies z.B. dann werden, wenn ein betrieblicher oder tariflicher Sozialplan oder eine Sozialzusage die Fälligkeit der Abfindung bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinausschiebt. Bei streitiger Entscheidung führt alleine die reguläre Prozessdauer dazu, dass das Urteil dann ergeht, wenn der Arbeitslosengeld I Bezugszeitraum erschöpft ist. Wenn eine vergleichsweise oder gerichtlich zugesprochene (§§ 9,10 KSchG) oder durch Klage in der Fälligkeit hinausgeschobene Abfindung oder auch nur eine pflichtwidrig verspätete ausgezahlte Abfindung mit dem Bezug von Hartz 4 Leistungen (ALG II) zusammenfällt, wird die Abfindung voll angerechnet. Der vom BSG angesprochene Schadensersatzanspruch gegen die Arbeitgeber ist nicht werthaltig, weil er ebenfalls auf ALG II anzurechnen wäre. Das gleiche gilt natürlich für den Schadensersatzanspruch gegen die Anwalt, der auf diese Problematik nicht hingewiesen hat.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte