Auch ein bereits unterzeichneter Sozialplan kann rückwirkend zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sozialplanabfindung besteht insbesondere nicht, wenn eine genaue Berechnung der Abfindung noch nicht möglich ist, so das Bundesarbeitsgericht.
BAG, Urteil vom 02.10.2007 – 1 AZR 815/06, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte