Das hessische Landessozialgericht (L 2 R 142/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Selbständige die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen fordern können. Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass eine Erstattung dann nicht möglich sei, wenn der Selbständige ein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung hat.
Wer jahrelang in die Rentenkassen eingezahlt hat und dann als Selbständiger nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, mag sich angesichts recht mauer Rentenerwartungen fragen, wie man an die eingezahlten Beträge wieder heran kommt. Gar nicht so einfach, entschieden die Richter.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute Selbständiger die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Deutschen Rentenversicherung herausgefordert. Er begründete seinen Anspruch aus § 210 SGB VI.
Dem ist die Rentenversicherung entgegengetreten. Zu Recht, wie die Hessen feststellten. Zum einen besteht allenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile. Zum anderen setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass der Kläger nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei. Und genau das war der Kläger aber. Er hat also die Möglichkeit, nun weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Altersvorsorge Beiträge zu entrichten. Inwieweit diese ihm zugute kommen, bleibt genau offen wie bei den anderen gesetzlich Rentenversicherten auch.
Allerdings darf § 210 SGB VI nicht mit § 26 SGB IV verwechselt werden. Dort ist der Fall geregelt, dass Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind. Diese können zurückverlangt werden. Unser Kläger aber hatte in der Zeit der abhängigen Beschäftigung die Beiträge ja zu Recht gezahlt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: cecu
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