Das Landgericht München I hat die Klage eines steuersündigen Ehepaares gegen ihre Steuerberaterin auf Schadensersatz abgewiesen (04.02.2008, Az.: 20 O 5659/06).
Das Ehepaar hat für die Jahre 1999 – 2001 zunächst gar keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin und ermittelte für das Jahr 2000 eine Einkommenssteuer von circa 21.000 DM und für 2001 von circa 37.000 DM. Mit diesen Schätzungen war das Ehepaar nicht zufrieden. Das Ehepaar erhob Einspruch und reichte im Dezember 2003 die Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 nach. Nach den Angaben des Ehepaares ergab sich für die Jahre eine Einkommenssteuer von 11.000 DM und 20.000 DM. Damit war das Ehepaar aber immer noch nicht zufrieden und legte erneut Widerspruch ein. Beim Finanzamt stieß man dann im Jahre 2004 auf Ungereimtheiten und ließ dem Ehepaar eine Kontrollmitteilung zukommen. Der Ehemann war nun gezwungen offenzulegen, dass seine Einnahmen teilweise mehr als drei Mal so hoch waren wie angegeben. Die Steuerberaterin erklärte dem Ehepaar, dass sie das Ehepaar nicht weiter vertreten werde. Anfang 2005 meldete das Ehepaar die verschwiegenen Einnahmen – strafbefreiend und zu einem besonders niedrigen Steuersatz nach der Steueramnestie 2003 – nach. Das Finanzamt lehnte eine Strafbefreiung und niedrige Steuersätze ab. Es veranlagte das Ehepaar erneut zu den regulären Steuersätzen: für 2000 sollte das Ehepaar jetzt 48.000 DM, für 2001 über 78.000 DM entrichten. Das Ehepaar hatte immer noch nicht genug und verklagte ihre Steuerberaterin auf die Differenz aus den niedrigen und den regulären Steuersätzen, sowie auf Zinsen, Verspätungszuschläge und die Kosten eines möglichen Strafverfahrens. Als Begründung führte es an, dass die Steuerberaterin sie bei Eingang der Kontrollermittlung im Jahr 2004 nicht auf die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung hingewiesen habe.
Das Landgericht wies die Klage des Ehepaares ab. Nach dem Steueramnestiegesetz habe die Abgabe einer Erklärung für nach dem 17. Oktober 2003 begangen Taten ausdrücklich keine strafbefreiende Wirkung. Zudem sei es aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich, die Privilegierung steuerunehrlicher Personen über den Gesetzeswortlaut der Steueramnestie hinaus – etwa durch die Gewährung von Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater – auszudehnen. Die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung könnten ebenfalls nicht auf die Steuerberaterin abgewälzt werden. Dies liefe dem Strafzweck entgegen.
Fundstelle: PM zum Urteil des Landgerichts München I vom 4.02.2008, Az.: 20 O 5659/06