Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Entnahme von Zahngold aus der Asche Verstobener strafbar ist (Urteil vom 29.01.2008).

Drei ehemalige Krematoriumsmitarbeiter hatten in den Jahren 2005 und 2006 aus der nach der Verbrennung verbleibenden Asche von Verstorbenen mindestens 12 kg Zahngold gesammelt und dieses weiterverkauft.

Im Gegensatz zur Vorinstanz wertete das OLG Bamberg Zahngold als Teil der Asche eines verstorbenen Menschen. Die Asche sei bereits seit 1953 vom Schutzbereich des § 168 StGB erfasst. Dadurch sollte die Feuerbestattung mit der Erdbestattung gleichgestellt werden. Die Verbrennungsrückstände einer Leiche genießen nach Ansicht der Richter insgesamt den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Totenruheschutz wie erdbestattete Leichen. Hinsichtlich der Asche sei von einem Mitgewahrsam der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen und dem beauftragten Betreiber der Feuerbestattung auszugehen. Die Wegnahme des Zahngoldes begründe daher einen Gewahrsamsbruch und erfülle die Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 StGB.

Fundstelle: PM zum Urteil des OLG Bamberg vom29.01.2008

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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