Sperrzeit bei Einigung Schwerbehinderter mit Arbeitgeber?
Arbeitnehmer, auch schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber grundsätzlich – von besonderen Ausnahmefällen (wichtiger Grund) abgesehen – mit einer Sperrzeit rechnen. Bei einer Sperrzeit wird für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt. Nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer können sich nach einer Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung …
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Veröffentlicht am: 24. Juni, 2015 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): Abfindung, Arbeitsagentur, Bundesagentur für Arbeit, Einigung, Hauptfürsorgestelle, Integrationsamt, Kündigung, Schwerbehinderter, SGB III, Vergleich