Sozialversicherungsfrei als Interimsgeschäftsführer?
Interimsgeschäftsführer einer GmbH bieten wie andere Interimsmanager ihre Dienste verschiedenen Auftraggebern befristet an und lösen Aufgaben auf Zeit. Die meisten Interimsmanager fühlen sich als Selbständige und führen dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Fremdgeschäftsführer und demnach auch Interimsgeschäftsführer in einer GmbH müssen auch dann, wenn sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, …
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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2015 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): DRV, Fremdgeschäftsführer, GmbH, Interimsgeschäftsführer, Interimsmanager, Sozialversicherungspflichtig, Sozialversicherungspflichtigkeit