Kündigung und Kündigungsschutzklage – welche Frist Sie beachten müssen
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist bei der Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von drei Wochen zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also dem Tag der Übergabe im Büro oder dem Tag, an dem die Kündigung in Ihrem Briefkasten eingeworfen wird (nicht erst dann, wenn Sie das Kündigungsschreiben gefunden, geöffnet oder die Kündigung …
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Veröffentlicht am: 11. Oktober, 2012 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): Frist, Kündigung, Kündigungsschutzklage