Scheinselbständige IT-Berater können ein Arbeitsverhältnis mit dem Endkunden haben
Scheinselbständige IT-Berater können ein Arbeitsverhältnis mit dem Endkunden haben, so das Sozialgericht München in einem aktuellen Urteil aus November 2013. Die Beteiligten in dem Verfahren stritten um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines IT-Beraters und die Versicherungspflicht seines Auftraggebers, einer GmbH, im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Software-Entwickler bei einem T-Unternehmen im Zeitraum vom 1.7.2008 …
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Veröffentlicht am: 22. Februar, 2014 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): 2013, Arbeitnehmerüberlassung, IT-Berater, Scheinselbständigkeit, SG München, Telekom