Kündigungsfrist nach § 11 Manteltarifvertrag – MTV Chemie

Die Kündigungsfrist für Beschäftigte der Chemieindustrie ist im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie geregelt. § 11 des MTV Chemie sieht über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Vorschriften für die Kündigung vor. So ist auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen. Außerdem sieht der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie eine – allerdings recht niedriger – Abfindung vor. (ACHTUNG UPDATE AM ENDE BEACHTEN!)

§ 11 MTV Chemie (IGBCE) lautete:

III.
Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen sind die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; das gilt nicht für die Probezeit. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

2. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, soweit im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Meßzahl):

Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von zwei Jahren 2 Wochen,

bis Meßzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 2 Wochen zum Monatsende,
ab Meßzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 1 Monat zum Monatsende.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist

ab Meßzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens drei Jahren auf 6 Wochen zum Monatsende,
ab Meßzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren auf 2 Monate zum Monatsende,
ab Meßzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 60 auf 4 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 70 auf 5 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 75 auf 6 Monate zum Quartalsende.

4. Ergänzende betriebliche Bestimmungen und die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
5. Die Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können darüber beraten, für welchen Kreis von Arbeitnehmern derartige Verlängerungen zweckmäßig sein können.
6. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die dem Arbeitnehmer zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zustehende angemessene Freizeit ohne Entgeltminderung zu gewähren.

§ 13 MTV Chemie (IGBCE)

IV.
Abfindungen

1. Arbeitnehmer, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung
nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit einen laufenden Monatsbezug,
nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit drei laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit vier laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit sechs laufende Monatsbezüge;

außerdem nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit bei an das Ausscheiden aus dem Betrieb anschließender Arbeitslosigkeit eine weitere Abfindung, wenn und solange der Entlassene Arbeitslosengeld bezieht, längstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Monaten seit dem Ausscheiden.

Der monatliche Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen regelmäßigen monatlichen Arbeitslosengeld und 90% des bisherigen Nettomonatsverdienstes. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht jeweils rückwirkend für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld im vorangegangenen Kalendermonat.

2. Für die Berechnung maßgebend sind die laufenden Monatsbezüge der letzten sechs Monate vor der Entlassung, § 12 Abschnitt III Ziffer 1 gilt entsprechend.

UPDATE:

Rechtsanwalt Felser hat in einem Verfahren am Arbeitsgericht Köln erreicht, dass dieses die Kündigungsfrist in § 11 MTV Chemie als Diskriminierung wegen des Alters (Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer) für unwirksam angesehen hat (Auszug aus dem Urteil):

Arbeitsgericht Köln Kündigungsfrist § 11 MTV Chemie

Arbeitsgericht Köln vom 30.3.2017: Kündigungsfrist MTV Chemie unwirksam, § 622 BGB gilt

Kündigungsfrist MTV Chemie

Kündigungsfrist MTV Chemie altersdiskriminierend

Die Tarifvertragsparteien haben während des Berufungsverfahrens am Landesarbeitsgericht Köln bereits die Konsequenzen aus eigenen Bedenken gezogen und seit dem 1.7.2017 im Manteltarifvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen übernommen. Die Kündigungsfristen im MTV Chemie entsprechen daher seit dem 1.7.2017 den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Fazit:

Die Kündigungsfristen in der Chemiebranche entsprechen seit dem 1.7.2017 den gesetzlichen Kündigungsfristen, die sie hier finden. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten allerdings nach § 11 MTV für beide Seiten.

Die noch 2018 erteilten Auskünfte auf frag einen anwalt de, die noch die Messzahlregelung für maßgeblich halten, sind zwar kostengünstig, aber falsch. Es zeigt sich, dass der teuerste Rat der falsche Rat ist.

Die Abfindungsregelung für Rationalisierungsmaßnahmen hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. Für Akademiker gilt im übrigen ein besonderer Manteltarifvertrag.

Bitte beachten Sie auch unseren Kündigungsfristenrechner und Abfindungsrechner.

Wir beraten Arbeitnehmer auch bei einem Wechsel (rechtsichere Kündigung des alten Arbeitsvertrages, Coaching beim Verhandeln eines neuen Arbeitsvertrages).

Die Kündigungsfrist nach dem MTV Chemie gilt für beide Seiten, also  Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Eigenkündigung muss also auch der Arbeitnehmer die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist nach dem MTV Chemie beachten. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das nicht tut, können wir individuell ermitteln, dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.

Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR, auf Bild.de und in anderen Medien (siehe dazu unten).

z.B. auf Bild.de vom 1.3.2013:
Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten.
Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

Wir sind aufgrund von mehrere Empfehlungen von Arbeitnehmervertretungen
im Sachverständigenverzeichnis der IGBCE gelistet und haben u.a. Betriebsräte der Chemiebranche und Energiebranche bei Sozialplanverhandlungen in Unternehmen der chemischen Industrie unterstützt. Unsere Anwälte haben viele Arbeitnehmer von Ineos Köln, LyondellBasell, Dow, Braskem, Henkel, Degussa, Orion, Infraserv, Evonik, Lanxess, Akzo Nobel, Wacker, Bayer, Praxair, Oerlikon Leybold, Carrier (Linde) u.a. beraten und vertreten.

Rechtsanwalt Felser gibt als Experte regelmäßig Interviews im ARD und WDR (TV und Radio) [20] und für Bild und Bild.de [21].

Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigungsfrist im Arbeitsrecht finden Sie hier:

Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [22]

Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [23]

Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist – Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[24]

Handwerk-Magazin 4/2010: Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. – Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [25]

Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel – Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [26]

Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [27]

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: „Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[28]

Bild & T-Online vom 13.4.2005: „Entlassen – und wie geht’s jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [29]

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: „Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [30]

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.