in der aktuellen Pressemitteilung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2007 (JuracityBlog berichtete).
Als “neuen Grundsatzerfolg für ver.di und den ver.di-Rechtsschutz” begrüßte der stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Gerd Herzberg, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach Solidaritätsstreiks von Zeitungsdruckern zugunsten von streikenden Zeitungsredakteuren rechtmäßig sind. (Aktenzeichen 1 AZR 396/06)
Die Firma WE-Druck, wo die Oldenburger “Nordwest-Zeitung” produziert wird, hatte ver.di auf Schadenersatz verklagt, weil die Gewerkschaft 2004 in der Tarifauseinandersetzung um einen neuen Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen 20 Drucker aufgerufen hatte, aus Solidarität mit den streikenden Redaktionskollegen ebenfalls in den Ausstand zu treten. ver.di hatte bei Gericht vorgetragen, dass die klageführende Druckerei auf Grund der Konzernverflechtung und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Druckaufträgen der Verlagsgesellschaft wirtschaftlich eng verbunden sei. Es handele sich also um denselben sozialen Gegenspieler.
Das BAG entschied, anders als Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, dass gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unter die durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften fallen. ver.di habe daher zum Streik bei WE-Druck aufrufen dürfen.
ver.di-Vize Herzberg sieht die Gewerkschaften in ihrer Durchsetzungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt durch das Urteil: “In Zeiten, in denen die Betriebe und Unternehmen immer mehr zersplittert und zerstückelt werden, ist es wichtig, dass das BAG nun die Rechtsprechung der achtziger Jahren zu den Solidaritätsstreiks weiterentwickelt und den neuen Gegebenheiten angepasst hat.”
Quelle: Pressemitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di vom 20. Juni 2007