Das Streikverbot des Berliner Polizeipräsidenten, mit dem dieser einseitig gegenüber streikwilligen Mitarbeitern der Polizei Notdienste anordnen wollte, ist vom Tisch. Das Berliner Arbeitsgericht untersagte die entsprechende Anordnung des PP; vor dem Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg einigten sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der Polizeipräsident schließlich auf Verhandlungen über eine Notdienstvereinbarung. Eine Notdienstvereinbarung ist eben etwas anderes als eine Notdienstanordnung, Herr Präsident.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte