Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat (Stand 1.4.2010) wie jedes Quartal wieder ein aktualisiertes Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge veröffentlicht. Derzeit gibt es 460 Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, also in der jeweiligen Branche nicht nur auf tarifgebundende, sondern auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
Eine weitere Variante, Tarifverträge auf nicht tarifgebundende Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erstrecken, ist der Mindestlohn-Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz . Diese Tarifwerke gibt es bisher in neun Branchen: Bergbau, Elektrohandwerk, Baugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Briefdienstleistung, Gebäudereinigung, Wäschereidienstleistungen und Abfallwirtschaft. Zur Zeit ist die Einführung eines Mindestlohntarifvertrag s für die Pflegebranche geplant.
>> Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge via BMAS (1.4.2010)
Praxistipp:
Jeder, insbesondere auch Anwälte, können jeden Tarifvertrag (nicht nur die allgemeinverbindlichen) gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien beziehen.
Mehr Informationen zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie unter
>>> Allgemeinverbindliche Tarifverträge
>>> Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt