Vergütungstarifvertrag Friseurhandwerk NRW 2008

Der allgemeinverbindliche Vergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen regelt ab dem 01.05.2008 für alle Mitarbeiter in Friseursalons in NRW die Eingruppierung und Vergütung. In zehn Vergütungsgruppen sind die Tätigkeiten näher beschrieben und die dafür zu zahlende monatliche Vergütung ausgewiesen. Da der Vergütungstarifvertrag Friseurhandwerk für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und auch für Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft. Trotzdem: Die Gewerkschaft Ver.di hat ihn ausgehandelt und stellt ihn den Vergütungstarifvertrag auf ihren Internetseiten zur Einsicht zur Verfügung.

Update 2015: Der Vergütungstarifvertrag Friseurhandwerk NRW wurde durch den Mindestentgelttarifvertrag abgelöst. Der Mindestentgelttarifvertrag für die Beschäftigten des Friseurhandwerks vom  1. August 2013 wurde rückwirkend zum 1. November 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 1. August 2014 erhöhen sich die Mindeststundenlöhne auf 7,50 Euro (Ost) bzw. 8,00 Euro (West), ab 1. August 2015 werden dann in ganz Deutschland 8,50 Euro als Mindestlohn gezahlt. Für Gesellen gibt es in NRW 8,51 Euro …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

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