Der familienbezogene Ortszuschlage in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR) entfällt nicht, wenn der Ehepartner des Caritas Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt nach dem TVÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) erhält, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Anders als der Bundesangestelltentarifvertrag (§29 BAT) kenne der TVÖD nämlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile wie den Ortszuschlag mehr. Der Ortszuschlag der Arbeitsvertragsrichtlinien bei der Caritas nach Anlage 1 der AVR entfalle aber nur dann, wenn der Ehepartner selbst einen Ortszuschlag erhält. Das Landesarbeitsgericht:
„Der Umstand, dass der TVöD strukturell und mittels einer „Besitzstandszulage“ eine Vergütung auf dem bisherigen Niveau gewährleistet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Ehefrau des Klägers Anspruch auf einen Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 hat . Dies haben im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.11.2001, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29) das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2007, 17 Sa 58/06) und das VerwG Stuttgart (Urteil vom 21.06.2006, 17 K 1248/06) erkannt. Im Unterschied zu dem früheren Tarifrecht, i.c. dem BAT, werden nach dem TVöD familien-bezogene Entgeltbestandteile nicht mehr gezahlt, um durch eine stärkere Betonung des Leistungsprinzips bessere Entgeltbedingungen namentlich für jüngere Beschäftigte zu schaffen (LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006 ZTR 2007, 196). Weil die Vergütung des TVöD auf Bestandteile mit einer sozialen, familienbezogenen Ausgleichsfunktion verzichtet, wird daher der Ehegattenanteil im Ortszuschlag nicht doppelt gewährt, wenn die Beklagte an den Kläger nach Anlage 1 V AVR den Ortzuschlag der Stufe 2 leistet (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.2003, 6 AZR 78/02, AP Nr. 1 zu § 14 DienstVO evangelische Kirche).
Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch die Anlage 1 V AVR durch die mit dem TVöD bewirkte Änderung der Vergütungsstruktur im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden sind. Demnach ist die Beklagte bis zu einer etwaigen Änderung des Arbeitsvertrages oder Neufassung der AVR daran gebunden, verheirateten Mitarbeitern in der Situation des Klägers den Ortzuschlag der Stufe 2 zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3 AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK).“
Das wird Mitarbeiter im öffentlichen Dienst freuen, deren Ehepartner bei der Caritas tätig ist. Allerdings hat das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2007 – Aktenzeichen 12 Sa 1241/07, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte