Zur Frage, wie lange ein Personalratsmitglied sich im neuen TVÖD sich schulen lassen darf, also welche Schulungsdauer erforderlich ist, hat das BMI gewohnt zurückhaltend Stellung genommen. Das BMI hat in einem Rundschreiben vom 28. Juni 2005 (D I 3 – 212 154 – 1/1) als Schulungsdauer für den TVöD für Personalratsmitglieder „ausnahmsweise“ bis zu 5 Tage für vertretbar gehalten ( s. PersR 2005, 298 ). Das BMI:
„Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) macht unter Umständen eine zusätzliche Schulung von Personalratsmitgliedern erforderlich. Hierbei handelt es sich um Spezialschulungen im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG. Bei einer Spezialschulung ist in der Regel davon auszugehen, dass diese drei Tage dauert und ein Mitglied des Personalrates daran teilnimmt. Aufgrund der Komplexität der Änderungen im Tarifvertragsrecht halte ich es jedoch ausnahmsweise für vertretbar, wenn Schulungen im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG, die sich mit dem TVöD beschäftigen, bis zu fünf Tage dauern. Soweit es erforderlich ist, können auch mehrere Mitglieder des Personalrates an derartigen Schulungen teilnehmen. Die Entscheidung ist von der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle zu treffen.“
Zur Frage, ob eine Schulung im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes eines Spezialschulung oder eine Grundschulung ist, hatten wir bereits Stellung bezogen. Die besseren Argumente sprechen für eine Grundschulung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt