Nicht nur in Arbeitsverträgen im Bereich von TVÖD, TV-L und BAT, aber dort regelmässig, findet man häufig die Angabe einer bestimmten Vergütungsgruppe. Dort heisst es z.B.:

“Der/Die Angestellte/r ist in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”

Nicht nur betroffene Arbeitnehmer, sondern auch Anwälte sind häufig der Meinung, daraus ergebe sich ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die genannte Eingruppierung und damit Vergütung. Einen derartigen Automatismus sieht das Bundesarbeitsgericht in diesen im öffentlichen Dienst verbreiteten Vertragsklauseln nicht:

“aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (statt vieler 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348) . Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die Eingruppierung von Lehrkräften unter Anwendung des BAT-O (16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 22. Juli 2004 – 8 AZR 360/03 -).”

so BAG vom 21.02.2007 – Aktenzeichen 4 AZR 187/06

Das BAG hat zwar auch schon zu gunsten der betroffenen Beschäftigten entschieden, dann lagen aber besondere Anhaltspunkte vor. Selbst in einer stattgebenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bemerkt:

“Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (Senat 16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).”

so das BAG vom 22. Juli 2004 – Aktenzeichen 8 AZR 203/03

Für die betroffenen Beschäftigten ist das zwar schwer nachzuvollziehen (”steht doch hier schwarz auf weiss”), aber nicht zu ändern. Umso wichtiger ist also die gründliche Ermittlung des Sachverhaltes auf Umstände, die doch ausnahmsweise eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Angabe der Vergütungsgruppe nur deklaratorische Bedeutung zukommt, begründen könnten.

Die Rechtsprechung gilt wie gesagt nur für den öffentlichen Dienst. In anderen Branchen dürfte man eher zu einer konstitutiven Bedeutung einer entsprechenden Angabe kommen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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