Alljährlich im September begibt sich der Münchener gemeinsam mit zahllosen Touristen aus allen Herren Ländern auf die Wies’n um dort in Bierzelten bayerische Gemütlichkeit und Bierseeligkeit zu erleben. In den Zelten geht es bekanntlich hoch her und so mancher kommt zu Fall. Einen solchen Fall vom letzten Fest hatte jetzt ausgerechnet das Amtsgericht München (Az.: 155 C 4107/07) zu entscheiden.

Das Gericht hielt fest, dass das Brauchtumsfest kein rechtsfreier Raum sei. Auf auf solchen Festen müsse sich der Gast umsichtig und vorsichtig verhalten. Jeder müsse sorgfältig die Umgebung beachten und sich auch darauf einstellen durch einen Schubser zu Fall zu kommen und so Dritte zu schädigen. Auch wer gegen einen Dritten geschubst werde, hafte daher für dessen Schaden.

Und was war passiert? Die Beklagte war in einem Bierzelt wegen der allgemeinen Fröhlichkeit auf eine Bierbank gestiegen. Ein Dritter schubste die Beklagte; dies fiel auf den späteren Kläger. Unglücklicherweise trank der Mann gerade aus seinem Bierseidel. Durch das Geschehen prallte der Krug gegen die Zähne des Mannes. Er verletzte sich am Zahn und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,00.

In Höhe von € 500,0o sprach ihm das Gericht dieses aus den obigen Gründen auch zu. Der Mann müsse sich aber ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Er hätte ebenfalls sorgfältig die Umgebung beobachten müssen und es in Betracht ziehen müssen, dass Feiernde und auf den Bänken Stehende zu Fall kommen können. Auch wertete das Gericht das Schmerzensgeld aufgrund der raschen Genesung des Opfers als zu hoch angesetzt.

Ob die Grundsätze dieses Urteils auf das rheinische Treiben im Karneval zu übertragen sind, bleibt möglichen Entscheidung der Gerichte im Rheinland vorbehalten. Auf Karnevalsrecht.de von Juracity.de stellen wir aktuelle Entscheidungen zum kostümierten Treiben insbesondere auch mit Bezug zum Arbeitsrecht ein.

Allerdings geht von den zierlichen Alt- und Kölschgläsern sicherlich weniger Gefahr aus, als von den mächtigen Maßkrügen der Bajuwaren.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion vom 17.09.2007

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