So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.11.2006 – Aktenzeichen 12 U 72/06 – und wies die Klage des klagenden Versicherungsnehmers gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Unfallschadens ab. Der Kläger verursachte zunächst einen Verkehrsunfall, verließ den Unfallort und begab sich zu der Wohnung einer Bekannten, in welcher ihn die Polizei wenig später betrunken auffand. Der Kläger berief sich darauf, dass er erst nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert habe.
Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung. So führte der Senat aus:
„Ein Nachtrunk nach einem Unfall stellt daher nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern.“
Aufgrund der Gesamtumstände geht der Senat davon aus, dass der Kläger bereits zum Unfall in einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert gewesen sei und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, um die Aklholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Der Kläger selbst konnte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols machen. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholsiert bei ihr an der Tür geklingelt habe.
Das Verhalten des Klägers sieht der Senat auch als versicherungsrechtlich relevant an, da diese Obliegenheitsverletzung dazu geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.
Quelle: Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 16.11.2006
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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