Wer unkündbar ist, darf sich geschützt fühlen wie ein Beamter. Natürlich können wir nicht jeden Arbeitnehmer unkündbar machen, genausowenig wie – zum Glück – bestimmte Arbeitgeberanwälte das lautstarke Versprechen „Wir kündigen auch Unkündbare“ einlösen können.
Wir wollen deswegen hier auch nichts versprechen, was wir nicht halten können. Unkündbarkeit im absoluten Sinne gibt es nämlich nicht, es gibt nur „besonderen Kündigungsschutz“ aus Gesetz und Tarifvertrag nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Durch Unkündbarkeit wird eine Kündigung deutlich erschwert, aber nicht unmöglich. Trotzdem können wir Ihren Kündigungsschutz unter Umständen, also wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, durch gezielte Maßnahmen deutlich verbessern. Das macht vor allem Sinn, wenn Kündigungen anstehen, z.B. bei Umstrukturierungen, Betriebsteilstilllegung oder Rationalisierungsmaßnahmen.
So haben wir nachweislich durch Verschaffung von besonderem Kündigungsschutz Arbeitnehmer auch schon vor einer bereits angekündigten Kündigung retten können.
Durch eine frühzeitige Beratung eines bei einem Automobilzulieferers beschäftigten Arbeitnehmers, dessen Name bereits auf der Namensliste des Interessenausgleichs stand und durch ein Anschreiben über die bevorstehende Kündigung informiert wurde, erreichen können, daß er wieder von der Namensliste herausgenommen werden mußte. Er arbeitet in dem Unternehmen übrigens noch heute.
Eine Laborleiterin in einem Chemieunternehmen konnte durch zwei Maßnahmen ihren Kündigungsschutz verbessern, so dass sie bei der bevorstehenden Schließung eines Betriebsteils nur noch ausserordentlich, d.h. aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte. Sie war damit praktisch unkündbar.
In anderen Fällen konnte durch die frühzeitige Beratung und gezielt eingeleitete Maßnahmen die Ausgangsposition und das Ergebnis bei der späteren Vertretung im Kündigungsschutzverfahren deutlich verbessert werden.
Diese Fälle sind dokumentiert, die Erfolge nachweisbar.
Wir arbeiten – natürlich nur mit Ihrem Einverständnis – auch mit der Arbeitnehmervertretung zusammen, um ihren Kündigungsschutz zu verbessern oder die Kündigung zu vermeiden. Hier kommt Ihnen die Erfahrung von Rechtsanwalt Felser als Berater vieler Betriebsräte bekannter Unternehmen und Autor von Fachbeiträgen von Betriebsräten zugute, die sich mit der Rolle des Betriebsrats bei der Kündigung von Arbeitnehmern befassen.
Trotz unserer langjährigen Erfahrung arbeiten wir jeden Tag weiter daran, unser Konzept für erfolgreicheren Kündigungsschutz in unserem Kündigungsschutzzentrum zu optimieren. Dazu gehört die frühzeitige Beratung von Arbeitnehmern in Unternehmen, die rationalisieren oder Abteilungen oder Betriebe stilllegen.
Mehr Informationen zur „Unkündbarkeit“ finden Sie übrigens in unserem umfassenden Rechtslexikon.