Die Düsseldorfer Tabelle gibt Antwort auf die Fragen, wieviel Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Es wird zum einen nach dem Alter des Kindes zum anderen nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterschieden. So muss beispielsweise ein Vater mit einem Nettoeinkommen von € 2.000,00 seinem 2 Jahren alten Kind € 259,00 zahlen. Ist das Kind 17 Jahre alt, wären monatlich bereits € 369,00 fällig. Aber was ist in diesen Regelsätzen alles enthalten?
Diese Frage bekommen Familienrechtler und Fachanwälte für Familienrecht häufig gestellt. Was ist mit Klassenfahrten, Kindergartenbeiträgen, Arztkosten, Familienfeiern, Nachhilfeunterricht, Kommunion und Konfirmation? All diese Kosten sind Sonderbedarf, weil sie plötzlich und überraschend auftreten und Rücklagen daher nicht gebildet werden können.
Der Sonderbedarf ist jedoch vom Mehrbedarf zu unterscheiden. Regelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf des Berechtigten ist unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf und mithin als laufender Unterhalt Regelbedarf des Berechtigten einzuklagen. Dabei kann es etwa um Schulgeld oder Internatskosten handeln.
Da die Entscheidungen der Gerichte sehr unterschiedlich sind, können die Fragen nur bei Kenntnis der örtlichen Rechtsprechungen zuverlässig beantwortet werden. Und ein guter Fachanwalt kenn diese gut.
Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch immer neben dem Unterhalt geschuldet, soweit keine Familienversicherung besteht.
Viele weitere Informationen finden sie auf unserer Seite Unterhaltsratgeber.de.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht