Diese Gleichung stellt sich jetzt für diejenigen heraus, die mehr an die Kinder und weniger an die oder den Ex zahlen. Denn die Unterhaltsreform priviligiert die minderjährigen Kindern vor den Exehepartnern. Letztere erhalten künftig kürzer und auch weniger Unterhalt. Aber die Unterhaltsverpflichteten sollten sich nicht unbedingt zu früh freuen. Denn
die Unterhaltsreform ist letztlich eine kleine Steuererhöhung. Kindesunterhalt kann anders als Gattenunterhalt in der Anlage U im Wege des Realsplittings nämlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Vater Staat verdient also prächtig mit, während der Ehegatte leer ausgeht.
Wenn sich das Gesamtvolumen des Unterhalts nicht ändert, sollte also wohl überlegt werden, wie die Zahlungen deklariert werden. Am besten befragt man zu den Möglichkeiten und Tücken der Unterhaltsreform einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht