So schön ist das Internet: Gewerbetreibende, Versicherungsmakler, Steuerberater und Rechtsanwälte; sie alle wollen auf Ihren Internetauftritten die Besucher und potentiellen Kunden informieren und damit letztlich kostengünstigst für ihr Angebot werben. Gerne werden hierzu Artikel renommierter Autoren und Journalisten zum Wirtschafts- und Sozialrecht auf den eigenen Internetseiten eingestellt. Da wird dann gerne schon mal vergessen,
die eigentlichen Autoren um Erlaubnis zu fragen. Da man ohnehin jetzt schon was vergessen hat, vergißt gleich dann auch noch den Autor zu benennen. Und der Besucher kann sich nun über meist sehr gut recherchierte Artikel freuen und stellt auch noch bewundernd einen Zusammenhang zwischen der Information und dem Betreiber des Internetauftrittes fest. Natürlich bemerken die Journalisten den Diebstahl ihres geistigen Eigentums, wozu es nützliche Programme gibt und wehren sich:
Nun hat heute das Landgericht Köln (Az.: 28 O 858/09) in einer Klage eines von uns vertretenen Journalisten in einem Hinweis ausdrücklich festgehalten, dass in derartigen Fällen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche bestehen. Das Gericht stellte auch heraus, dass der Urheber Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat. Den Schadenersatzanspruch schätzte das Gericht auf mindestens € 1,76 je Zeile; wobei dem Geschädigten der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen ist. Richtig teuer ist jedoch die Unterlassungserklärung. Im heutigen Fall sah die Kammer den Ansatz von € 50.000,00 für 10 Artikel mit insgesamt ca. 1100 Zeichen als völlig angemessen an.
Man sollte also besser vorher um Erlaubnis fragen oder noch besser: Man schreibt seine Artikel selbst und nutzt sein eigenes geistiges Eigentum.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht