Das Landgericht Frankfurt/Main (2-24 S 15/09) ist der Ansicht, dass bei einer Verspätung von Gepäck eine Minderung des Reisepreises von bis zu 35% möglich ist. Der Tagespreis der Reise ist aber nur an den Tagen zu mindern, an denen das Gepäck tatsächlich nicht vorhanden war.

Kommt die Badehose in Begleitung des Restgepäcks erst nach 14 Tagen des dreiwöchigen Badeurlaubs an, könnten also 35 % von 2/3 des Reisepreises gemindert werden. Vorher sind aber unbedingt die normalen Pflichten des Urlaubers bei Reisemängeln zu  beachten: Nach § 651d II BGB haben Sie die Pflicht auf einen Mangel vor Ort hinzuweisen.  Nicht beim Hotel, sondern beim Reiseveranstalter. Ausserdem sollten Sie immer Zeugen hinzuziehen, da Reiseveranstalter gerne alles bestreiten, sogar, dass man in Urlaub war. Nach dem Urlaub sind Fristen zu beachten. Geltendmachung der Mängel beim Reiseveranstalter binnen eines Monats nach Rückkehr. Mehr in unserem Merkblatt auf Urlaubsrecht.de!

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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