Verdi wird am Dienstag in einer Urabstimmung über einen Streik bei der Lufthansa abstimmen. Ab 24. Juni droht dann ein Streik. Der Arbeitskampf wird die Lufthansa in der Sommersaison hart treffen. 2007 flogen im Juli und August jeweils über fünf Millionen Passagiere mit der Fluglinie. Viele Business Flüge werden davon betroffen sein.
Bei einem Streik haben Fluggäste nach Ansicht der Lufthansa allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der Tickets. Ein Streik sei höhere Gewalt, sagte Lufthansa-Sprecherin Claudia Lange.
So pauschal ist die Aussage der Lufthansa-Sprecherin allerdings nicht richtig. Die Lufthansa darf bei einem Arbeitskampf die Hände nicht in den Schoß legen und abwarten, bis man sich geeinigt hat. Die Lufthansa wird von ihren Beförderungspflichten gegenüber den Passagieren auch bei einem Streik nur befreit, wenn Ausfall oder Verspätung auf dem Streik beruhen und die Lufthansa alles zumutbare getan hat um Ausfall oder Verspätung zu vermeiden. Nur dann – und das muss die Lufthansa im Streitfall beweisen – beruht der Ausfall auf höherer Gewalt und nicht auf einem Verschulden der Lufthansa.
Diese Rechtslage ergibt sich aus der VO (EG) Nr. 261/2004. Dort heisst es:
(…)
(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
(16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung nicht gelten.
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.
Bei Annulierung können Passagieren eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 verlangen, wenn das Unternehmen schuldhaft gehandelt hat. Dabei muss das Flugunternehmen beweisen, dass es die Annulierung auch unter Anwendung aller zumutbarer Massnahmen nicht hätte verhindern können.
Nach Ansicht des AG Frankfurt vom 08.05.2006 Aktenzeichen: 32 C 349/06 – 88, 32 C 349/06 kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Streik im Luftfahrtunternehmen selbst oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt.
Allerdings will die Lufthansa wie bei früheren Arbeitskämpfen ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage kulant sein. Neben kostenfreien Umbuchungen auf andere Flüge sei auch der Umtausch der Tickets in Fahrkarten für die Bahn möglich. Kunden, die ein elektronisches Ticket (Etix) benutzen, müssen dazu allerdings erst an einen Lufthansa-Schalter gehen und sich dort einen Gutschein abholen. Im Einzelfall sei sogar eine kostenlose Stornierung von Flügen möglich.
Für Pauschalreisen gilt übrigens die Pauschalreise-Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 6 der Pauschalreise-RL liegt nur dann höhere Gewalt vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
Bei einem Streik der von einem Reiseveranstalter eingeschalteten Leistungsträger (Erfüllungsgehilfen wie Hotel, Busunternehmen etc.) liegt allerdings keine höhere Gewalt vor, da der Reiseveranstalter darauf „Einfluss hat“. Ausserdem sind selbst durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt hervorgerufene Beeinträchtigungen der Hauptleistungen des Reiseveranstalters, wie etwa Transport, Unterkunft und Verpflegung als minderungsrelevante Reisemängel anzusehen (vgl. LG Frankfurt, RRA 2000 118 f.; LG Kleve, RRA 2000, 99 f; AG Duisburg Urteil vom 08.04.2002 Aktenzeichen 3 C 654/02). Das Risiko, vertragliche Hauptleistungen infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt nicht erbringen zu können, trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reiseveranstalter (so AG Duisburg Urteil vom 08.04.2002 Aktenzeichen 3 C 654/02).
„Für die Frage, ob Streik als höhere Gewalt anzusehen ist, ist entscheidend, ob er aus dem Risikobereich des Reiseveranstalters stammt. In diesem Fall liegt keine höhere Gewalt vor. Findet der Streik dagegen bei einem außenstehenden Dritten statt, sei es ein privater, sei es ein Hoheitsträger, liegt höhere Gewalt vor (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 87, 823 f.; LG Hannover, NJW-RR 89, 820 f.).
Zu dem Risikobereich des Reiseveranstalters gehört der Streik bei den eingeschalteten Leistungsträgern, die für ihn als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB tätig werden.“
so AG Duisburg Urteil vom 08.04.2002 Aktenzeichen 3 C 654/02.
Flugverspätungen von mehr als vier Stunden sind als Reisemangel anerkannt (Tonner, Der Reisevertrag, § 651 Rn. 7; Schmidt-Leffers NJW 1998, 1911 ff.).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte