Wir hatten schon berichtet, was rechtlich vor dem Urlaub und im Urlaub alles beachtlich sein kann. Was aber wenn der Urlaub trotz aller Vorfreunde und Vorbereitungen nicht den Erwartungen entsprochen hat ? Auch dann gilt es wieder, die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
Wenn es dann nicht so war, wie es hätte sein sollen, möchte man doch wenigstens vom Reiseveranstalter Geld zurück. Möglichst viel und möglichst schnell die Sache vergessen, denn der nächste Urlaub wartet schon.
Aber Vorsicht, hier gibt es einige Fallstricke zu beachten:
Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz oder auch Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden müssen gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach der im Reisevertrag vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Die Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend anzuraten. Auch sollte der Zugang mittels Fax, Email oder Einschreiben nachgewiesen werden können. Werden Ansprüche verspätet geltend gemacht, muss der Reisende nachweisen, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
Die Geltendmachung sollte klar und unmißverständlich alle Mängel aufzeigen und dem Reiseveranstalter deutlich machen, dass er finanziell in Anspruch genommen werden soll. Adressat der Geltendmachung ist der Reiseveranstalter. Achten Sie bitte auch darauf, dass die Mängelanzeige im Urlaub die spätere Geltendmachung nicht ersetzt!
Es ist zwar nicht erforderlich, Beträge zu nennen, aber durchaus ratsam. Welche Minderungsbeträge angemessen sind, kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden. Diese hat keine Gesetzeskraft, bietet aber gute Anhaltspunkte. Mit Gutscheinen muss sich der Reisende übrigens in keinem Fall zufrieden geben.
Und wenn der Reiseveranstalter einen nur abwimmeln, hinhalten oder mit Gutscheinen abwimmeln will, statt begründete Ansprüche zu erfüllen?
Dann wendet man sich am besten an einen im Reiserecht versierten Rechtsanwalt und lässt die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen. Und es heißt aufpassen; denn das Gesetz sieht zwar eine zweijährige Verjährung der Ansprüche ab dem vorgesehenen Ende der Reise vor, die Reiseveranstalter dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aber diese Frist auf ein Jahr ab Geltendmachung verkürzen. Und von dieser Möglichkeit haben die Veranstalter fast alle gerne Gebrauch gemacht.
Und wenn dann geklagt werden soll, ist es wichtig zu wissen, dass die Klage am Sitz des Veranstalters erhoben werden muss. Die damit oft verbundenen Reisekosten von Partei und Rechtsanwalt werden von den Rechtsschutzversicherungen oder dem Gegner häufig nicht oder nur anteilig zu übernehmen sein. Und man muss damit rechnen, vom Gericht persönlich geladen zu werden. Wer zu einer entsprechenden Reise nicht bereit ist, sollte sich dies am besten vor der Klageerhebung überlegen.
Viele weitere Informationen und Links rund um den Urlaub finden sie auf unserer Seite Urlaubsrecht.de.
Und nun: Schöne Ferien, schönen Urlaub!
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht