Online einkaufen wird immer beliebter. Und der Verbraucher freut sich über die Möglichkeit, den Vertragsschluss widerrufen zu können. Dies kann aber auch mit Ärger und Kosten verbunden sein. Der BGH hat hierzu aktuell am 03.11.2010 entschieden (Az. VIII ZR 337/09):
Grundsätzlich muss bei einem Widerruf bei Verschlechterung der Sache oder gar bei ihrem Untergang durch den Verbraucher Wertersatz geleistet werden.
Aber nicht immer: Im entschiedenen Fall hatte ein Kunde ein Wasserbett zum Preis von € 1.265,00 bestellt. In den Geschäftsbedingungen des Händler war aufgeführt, dass ein Befüllen des Bettes mit Wasser eine Verschlechterung darstellen soll und das Bett dann nicht mehr als neuwertig zu betrachten sei. Der Kunde befüllte zunächst das Bett. Es gefiel ihm jedoch offensichtlich nicht. Nach fristgerechtem Widerruf des Kunden zahlte der Händler unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen diesem nur € 258,00. Der Händler führte aus, das Bett sei nicht mehr neuwertig und lediglich die Heizung im Wert von € 258,00 sei für ihn noch verwertbar. Der Kunde wandte ein, er habe das Bett doch nur prüfen wollen.
In erster und zweiter Instanz gewann der Käufer, der auf Zahlung der Differenz von € 1.007,00 geklagt hatte. Und der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt: Wertersatz ist danach nicht geschuldet, wenn eine Verschlechterung eintritt, die lediglich Folge des Ausprobierens ist. Das, so der BGH, sei bei dem Befüllen eines Wasserbettes allerdings der Fall.
Die Entscheidung wird Online-Händler nicht erfreuen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass gerade bei höherwertigen Waren die Kunden die Händler als kostenlose Verleiher sehen und das Rückgaberecht künftig missbrauchen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht