Der Bundesgerichtshof sprach mit Urteil vom 28.03.2006 dem Kläger, der sich bei der Reinigung der vom beklagten Discounter neu erworbenen Tapetenkleistermaschine Schnittverletzungen zugezogen hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu. Damit bestätigte der BGH die vorinstanzlich ergangene Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des beklagten Discounter zurück.

Dabei führt der BGH aus, dass dem beklagten Discounter, der die Tapetenkleistermaschine aus dem Ausland importiert und als eigene Marke verkauft und damit in den Verkehr bringt, eine Untersuchungspflicht dahingehend trifft, die Arbeitsmittel stichprobenartig zu untersuchen, ob sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit keine Gefahr für den Nutzer darstellen.

Die Tapetenkleistermaschine war derart konzipiert, dass man zur Reinigung der Kleisterwanne in die Maschine hineingreifen musste. An diesen Stellen wies die vom Kläger erworbene Maschine scharfe Kanten auf, so dass sich der Kläger bei Hereingreifen erhebliche Schnittverletzungen zugezogen hat. Dies führt den für Produkthaftung zuständigen Sechsten Zivilsenat des BGH dazu, dass die Tapetenkleistermaschine, die der Kläger erworben hat, nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, da sie eben nicht die Beschaffenheit der Ungefährlichkeit aufweist.

Das Verschulden des beklagten Discounter wird bei der Haftung nach dem Gerätesicherheitsgesetz vermutet, so dass es am Discounter liegt, das fehlende Verschulden darzulegen und zu beweisen. Dies ist dem beklagten Discounter nicht gelungen, so dass die Verschuldensvermutung nicht ausgeräumt wurde und der Kläger zu seinen 4.000 € Schmerzensgeld gelangte.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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