Lehrer, Rentner mit Nebenjob und andere auch zu Hause fleißige Arbeitnehmer dürfen sich freuen: Soeben hat das Bundesverfassungsgericht die 2007 verschlechterte gesetzliche Arbeitszimmerregelung gekippt und dem Fiskus die Leviten gelesen. Ab sofort dürfen Sie Ihr Arbeitszimmer auch dann wieder von den Steuern absetzen, wenn Sie nicht nur dort arbeiten. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete.
Auf Vorlage des Finanzgerichts Münster kassierte das Verfassungsgericht jetzt die gesetzliche Neuregelung, die die Hürden für die steuerliche Absetzbarkeit deutlich höher gesetzt hatte. Absetzbar sind die Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwohnfläche. BWerden 25 qm der 100qm Wohnung beruflich genutzt, dürfen auch 25 Prozent der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Absetzbar sind neben der anteiligen Miete und Versicherungen, Kosten für Schornsteinfeger und Müllkosten, Aufwendungen für Lift, Strom, Wasser und Reinigung.
Wer seinen Steuerbescheid wegen des Arbeitszimmers Einspruch eingelegt hatte, kann sogar rückwirkend verlangen, dass die Kosten berücksichtigt werden. Alle anderen können ab sofort die Berücksichtigung des Arbeitszimmers verlangen.
Quelle: Pressemitteilung und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte