Das OLG Köln hat sich mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Dritte bei Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads von Musikstücken beschäftigt. Mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) stellte das OLG fest, dass eine Haftung des Anschlussinhabers bestehen kann, wenn dieser nicht vorträgt, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dabei ließ das Gericht aber offen, inwieweit der Inhaber überwachen muss, dass Dritte keinen Urheberrechtsverstoß begehen.
Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beklagte nicht dargelegt hätte, ob hinreichende technische Sicherungen vorhanden waren, die einen illegalen Download verhindert hätten. Das Gericht warf der Anschlussinhaberin auch vor, dass sie nicht habe deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Eine bloßes Verbot reicht nach Auffassung des OLG jedenfalls dann nicht aus, wenn dies praktisch nicht überwacht werde.
Die Frau wurde daher verurteilt, die mit einer Abmahnung seitens der Musikindustrie verbundenen Anwaltskosten in Höhe von € 2.380,00 zu zahlen.
Sollte sich diese Rechtsprechung verfestigen, hat dies erhebliche Konsequenzen für alle diejenigen Privaten, die Dritten Dienste anbieten. Hierzu zählen neben Familien auch Vermieter und Wohngemeinschaftsmitglieder.
Es fragt sich allerdings, ob Anschlussinhaber nicht gemäß § 8 Telemediengesetz als Provider zu verstehen sind und insoweit von der Haftung ausgenommen wären. Denn letztlich gewähren sie Dritten Dienste. Auch ist fraglich, inwieweit Anschlussinhaber unter dem Aspekt des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte Dritter überhaupt die Nutzung überwachen dürfen oder sollten. Letztlich sind Eltern ja auch nicht gehalten, die Tagebücher ihrer Kinder zu überprüfen, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen.
Es wäre wünschenswert, wenn sich die Instanzgerichte einmal mit dieser Frage auseinandersetzen würden. Leider hat das OLG die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht