Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, stellt sich die Frage, ob geklagt werden soll. Zumeist korrespondiert der Rechtsanwalt dann zunächst mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten und bittet um entsprechende Deckungszusage. Dies ist gebührenrechtlich eine
eigene Angelegenheit. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung den Klägern den Ersatz der Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen (s. zuletzt AG Amberg, AnwBl 2009, S. 464; AG Schwandorf AnwBl 2009, 239; LG München I, AnwBl 2009, 238, siehe auch AG Protokoll zu Brühl 24 C 198/10). Der Gegenstandswert beträgt das gesamte Kostenrisiko erster Instanz. Der Ansatz einer 0,8 Geschäftsgebühr dürfte angemessen sein.
Da die Kosten oft noch nicht bei der Mandantschaft angefordert worden sind, empfiehlt sich der Antrag auf Freistellung.
Ich habe die Position in letzter Zeit häufig eingeklagt. Leider liegt mir noch keine Entscheidung vor. Wer mir also weitere Entscheidungen zu diesem Thema mitteilen kann, dem sei herzlich gedankt.
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht