Die WGV schneidet bei Anwälten offenbar nicht so gut ab, wie man beim RSV Blog beklagt, der das Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherungen beleuchtet – der Preis der Versicherung ist nichts wert, wenn die Gegenleistung nicht stimmt. Auch wir müssen leider wieder über die kundenunfreundliche Regulierung der Schwaben klagen. Unserem Mandanten, einem Musiker in einem Unternehmensorchester, wurde vom Arbeitgeber mitgeteilt „sind wir nach Wegfall ihres bisherigen Arbeitsplatzes nicht mehr in der Lage, Ihnen einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zuzuweisen.“ Das haben wir der WGV auch wörtlich weitergegeben. Die Antwort, mit der die Bezahlung der Anwaltsrechnung über 160 Euro abgelehnt wurde (nach Wochen des Schweigens, Grübelns oder der vertragswidrigen Nichtbeschäftigung des zuständigen Sachbearbeiters …): „Der Ausspruch einer Versetzung oder gar eine (Änderungs-)kündigung ist nach unseren Unterlagen bisher nicht erfolgt.“ Haben wir auch nicht behauptet, liebe WGV. Wir wissen, dass Sie am liebsten alles schriftlich haben, mündliche Rechtsverstöße existieren im Arbeitsleben der WGV nicht. Ihr Versicherter wird aber weder versetzt noch gekündigt, sondern wie wir bereits unmissverständlich mitteilten einfach nicht beschäftigt. Für einen Sachbearbeiter in der WGV mag diese Vorstellung der Himmel auf Erden sein, unser Mandant aber arbeitet gerne und möchte auch gerne, dass seine Rechtsschutzversicherung ihn bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützt. Wir haben jetzt erst mal Vorstandsbeschwerde bei der WGV eingelegt. Wenn die Sachbearbeiter meinen, wegen 160 Euro Anwaltsgebühren sei eine intensive Bearbeitung und ein langsamer aber mehrfacher Schriftwechsel notwendig, dann bitte auch mit Vorstandsgarnitur.
Weitere Beispiele von versichertenunfreundlichem Regulierungsverhalten der WGV auf dem RSV-Blog, z.B. in einer Kündigungsschutzangelegenheit
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte