Eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Inhaber nicht immer, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 12.11.2007, Az.: VG 11 A 707.07).
Der Entscheidung liegt der Fall ein Berlinerin zugrunde, die im November 2005 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erwarb. Zuvor war ihr mehrfach aufgrund alkoholbedingter Straftaten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. In Deutschland weigerte sie sich der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen, nachzukommen. Die Behörde erkannte der Berlinerin das Recht auf Nutzung der in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland ab.
Die Entscheidung der Behörde hatte vor dem Verwaltungsgericht Bestand. Die Behörde habe zurecht nach der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens von der Nichteignung der Berlinerin ausgehen dürfen. Trotz der ausländischen Fahrerlaubnis sei die Behörde berechtigt gewesen, einen Eignungsnachweis zu verlangen. Die Fahrerlaubnis sei rechtsmissbräuchlich erlangt worden. Die Gesamtumstände des Falles deuten nach Ansicht der Richter darauf hin, dass die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sei, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung zu umgehen.
Fundstelle: Beschluss des VG Berlin vom 12.11.2007, Az.: VG 11 A 707.07
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser