Unfall in Italien

In lockerer Folge stellen wir hier die Besonderheiten bei einem Unfall im Ausland dar. Auch wenn der Süden lockt und keiner an einen Unfall im beliebten Reiseland denken mag, bei einem Unfall in Italien gilt das dortige Recht. Wie immer sollte zunächst die Unfallstelle abgesichert, Beweise gesichert und die Polizei verständigt werden. Der Geschädigte hat sodann die Wahl, ob er unmittelbar mit der italienischen Versicherung oder mit einem Regulierungsbeauftragten in Deutschland korrespondieren möchte. Und was wird ersetzt?

Reparaturkosten werden gegen quittierte Originalrechnung erstattet. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis wird wie auch beim Unfall in Italien in Deutschland die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Bei einem Totalschaden wird der nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich des Restwertes erstattet. Abschleppkosten werden bis zur nächsten geeigneten Werkstatt anerkannt. Gutachterkosten und Wertminderung werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Eine Mietwagen kann derjenige beanspruchen, der sein Fahrzeug beruflich benötigt. Hier werden jedoch zumeist Abschläge vorgenommen. Nutzungsausfall wird pauschal mit € 5,00 bis € 30,00 gezahlt. Bei einem Totalschaden werden in der Regel 10 Tage anerkannt. Schadenfinanzierungskosten und die in Deutschland übliche Kostenpauschale von € 25,56 werden nicht ersetzt.

Bei Personenschäden werden nach einem Unfall in Italien die Heilungskosten übernommen, soweit diese nicht durch eine Krankenkasse gezahlt worden sind. Ebenso wird der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Ein Schmerzensgeld kann regelmäßig verlangt werden, wenn dem Unfall eine strafbare Handlung, etwa fahrlässige Körperverletzung, zugrundelag. Die Höhe richtet sich wie in Deutschland nach Art und Schwere der Verletzung.

Anwaltskosten werden wenn überhaupt nur anteilig übernommen. Es bietet sich also an, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese trägt auch Strafkautionen, falls dem Urlauber ein Schuldvorwurf gemacht wird.

Auslandsunfälle sind oft mit langwierigen Regulierungen verbunden. Ein Schutzbrief und eine Vollkaskoversicherung sollten daher im Reisegepäck nicht fehlen. Obwohl es nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist, sollte bei Reisen nach Italien die Grüne Karte ebenfalls im Reisegepäck sein. Manche italienischen Polizisten verhängen noch immer Bußgelder, falls diese fehlt.

Unsere Kanzlei verfügt für den Fall eines Unfall in Italien über ein Netzwerk versierter Verkehsrechtsanwälte auch in Italien.

Informationen bei einem Unfall in Spanien.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Vertrauensanwalt des Automobilclub Europa e.V.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

 

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