Pech, wer in den schönsten Zeit des Jahres im Ausland in einen Unfall verwickelt wird. Und verwirrend wird es bei der Regulierung auch nach einem Unfall in Spanien. Denn es gilt bei einem Auslandsunfall mit einem Ausländer stets das Recht des Unfallortes. In lockerer Folge werden hier Besonderheiten der Haupturlaubsländer dargestellt. Bei einem Urlaub in Spanien wird der Geschädigte feststellen, dass zahlreiche Positionen, die in Deutschland selbstverständlich
ersetzt werden, unreguliert bleiben. Die Reparaturkosten werden meist nur auf Basis einer quittierten Rechnung anerkannt. Kostenvoranschläge und Gutachten werden zumeist nicht anerkannt. Wird die Reparatur nicht in Spanien durchgeführt, werden gerne nur die tatsächlich in Spanien anfallenden Kosten übernommen, weil diese oft niedriger sind. Bei einem Totalschaden wird nach einem Unfall in Spanien der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gegen Vorlage eines Gutachtens erstattet. Abschleppkosten werden nur bis zur nächsten Werkstatt übernommen.
Heimfahrtkosten nach Totalschaden, Anwaltsgebühren, Gutachter-, Mietwagen-, Telefon-, Übernachtungskosten, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten werden nicht übernommen.
Heilungskosten werden nur in Höhe der spanischen Sätze anerkannt. Ein Schmerzensgeld kann der erwarten, dessen Verletzung zu einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Verdienstausfall wird nach einem Unfall in Spanien in der Regel tageweise und pauschal gezahlt.
Wichtig ist, dass die Ansprüche in Spanien nach einem Jahr verjähren, während in Deutschland eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Weitere Informationen zu einem Unfall im Ausland und wie Sie vorsorgen können finden Sie hier.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Vertrauensanwalt des Automobilclub Europa e.V.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte