Die Mitarbeiterin einer Schwimmschule verklagte ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Hannover, weil sie 2008 nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen worden war, und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 4200 Euro. Ihre Anwälte teilten dem Arbeitsgericht mit, dass sie sich zu Unrecht diskriminiert fühle. Zu dem Zeitpunkt, als die Weihnachtsfeier stattfand, sei sie hochschwanger gewesen. Der Vorsitzende der Schwimmschule aus Hannover habe ihr gesagt, dass er sie als Schwangere überhaupt nicht mehr sehen wolle. Wegen dieser Äusserung und er angeblichen Nichteinladung zur Weihnachtsfeier sein eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern angemessen. Der Chef der Schwimmschule bestritt gegenüber dem Arbeitsgericht in Hannover die Äusserung und gab an, er habe die Mitarbeiterin eingeladen. Dies lasse sich beweisen. Im Gütetermin konnte in Abwesenheit der Klägerin eine Einigung nicht erzielt werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte