Der BGH hatte sich in einem Beschluss vom 10.12.2009 (Az. I ZR 201/07) mit unerwünschten Emails im geschäftlichen Bereich zu befassen. Im entschiedenen Fall hatte die dortige Beklagte der Klägerin, die wie sie gewerblich im Kraftfahrzeughandel tätig war, ohne dass geschäftliche Kontakt bestanden hätten, ein Angebot per Email zugesandt. Die Klägerin beanstandete dies als unzulässige Email-Werbung und erwirkte eine
einstweilige Verfügung. Da keine Abschlusserklärung abgegeben wurde, erhob die Klägerin Klage in der Hauptsache. Die Entscheidung des BGH bestätigt letztlich die Rechtsauffassung der Klägerin. Der BGH stellt auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ab. Danach erfordert E-Mail-Werbung nicht nur ein mutmaßliche, sondern ein ausdrückliches oder zumindest konkludentes Einverständnis des Empfängers. Der BGH betont, dass der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch von der ihm in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58/EG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, für den geschäftlichen Bereich ein niedrigeres Schutzniveau vorzusehen. Eine Interessenabwägung scheidet nach Auffassung des BGH in diesem Bereich daher aus.
Unerwünschte Email-Werbung ist ein häufig anzutreffendes Ärgernis. Bei der Email-Abfrage muss bei zunehmender Werbung immer mehr Aufmerksamkeit der Trennung von Gewünschtem und Ungewünschtem gewidmet werden. Dies bindet Arbeitzeit und Arbeitskraft. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zu begrüßen. Und jeder Gewerbetreibende bzw. Freiberufler mag entscheiden, ob er sich gegen die Belästigungen gerichtlich zur Wehr setzt. Mit dieser Entscheidung „im Rücken“ lassen sich die Anträge trefflich begründen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht