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/* Formulararbeitsvertrag */
== '''Formulararbeitsvertrag''' ==
Als Formulararbeitsvertrag werden die in der Praxis üblichen Arbeitsvertragsvorlagen bezeichnet, die in Unternehmen regelmäßig einheitlich den Arbeitsverhältnissen zugrundegelegt werden und in der Regel nur in einzelnen Punkten verhandelbar sind (Gehalt, Arbeitszeit u.a.), aber im wesentlichen gleichlautende Klauseln enthalten.
Das Bundesarbeitsgericht:
bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) .
(1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformulierte. Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen annehmen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155) . Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
(BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –, BAGE 126, 364-374, Rn. 24)
Rechtsfolge der Verwendung von Formulararbeitsverträgen ist eine strenge Inhaltskontrolle (AGB-Kontrolle) durch die Arbeitsgerichte. Zahlreiche bis 2002 übliche Klauseln sind seither von Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt worden.
== '''Arbeitsvertragsklauseln''' ==