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/* Statusfeststellungsverfahren auch nachträglich möglich? */
Eine Statusfeststellung ist auch nach der Beendigung der Beschäftigung noch möglich. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können nach Ende der Beschäftigung eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der DRV beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Rahmen des Anfrageverfahrens nicht gehindert, über die Frage der Sozialversicherungspflicht auch nach Beendigung der Beschäftigung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 – B 12 KR 31/07 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr 3).
== '''Statusfeststellungsverfahren aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage''' ==
Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren gehen daher - anders als bei Bescheiden der Einzugsstelle oder nach einer Betriebsprüfung - zunächst keine Rechtswirkungen aus.
Die DRV in einem Rundschreiben:
"Das hat zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst
- keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und
- keine Meldungen zu erstatten
und von den Sozialversicherungsträgern zunächst
- keine Leistungen zu erbringen
sind. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war."
== '''Im Statusfeststellungsverfahren vor Antragsstellung Anwalt einschalten!''' ==