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/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger */
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==
Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. Folge: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung vor einer Gesetzesänderung auch "rentenversicherungspflichtiger Selbständiger".
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch "rentenversicherungspflichtige Selbständige". Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Sie werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen.
Der Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und des Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen.