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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

5 Byte hinzugefügt, 12:55, 27. Mär. 2015
/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung */
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
'''Frühere Fassungen des § 2 Nr. 9 SGB VI lauteten wie folgt:'''
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).
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