Änderungen
/* Arbeitnehmerähnliche Selbständige */
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==
Als [[arbeitnehmerähnliche Selbständige ]] gelten im Sozialversicherungsrecht Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI.
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch "rentenversicherungspflichtige Selbständige".