Änderungen
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Schlussformel. Anders jedoch, wenn der AG sich in einem gerichtlichen Vergleich zu einem Zeugnis verpflichtet hat, das dem beruflichen Fortkommen förderlich ist (LAG Hamm v. 08.09.2011 AZ 8 Sa 509/11).
Die Schlussformel darf nicht im Widerspruch zu dem sonstigen Zeugnisinhalt stehen == '''Arbeitszeugnis - Zwischenzeugnis''' == , wenn sie erteilt wird.
== '''Arbeitszeugnis - Aufbau''' ==
== '''Arbeitszeugnis - Fristen''' ==
Das Arbeitszeugnis soll möglichst zeitig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Grund dafür ist, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung zwar nicht verjähren kann. Er kann jedoch verwirken, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis lange nicht anfordert und der Arbeitgeber darauf vertrauen kann, dass dies auch nicht mehr geschehen wird. Zudem muss der Arbeitgeber die alten Unterlagen auch nicht ewig aufbewahren. Spätestens dann verwirkt der Anspruch, da dem Arbeitgeber die Erteilung eines wahren Zeugnisses nach Vernichten der Personalakte nicht zugemutet werden könnte. Schließlich ist zu beachten, dass viele Arbeits- und Tarifverträge Ausschlußfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsehen. Hier sollte genau geachtet werden, dass das Zeugnis noch vor Ablauf einer solchen Frist beantragt wird.
== '''Arbeitszeugnis - Geheimsprache''' ==
== '''Arbeitszeugnis im gerichtliche Vergleich''' ==
== '''Arbeitszeugnis - Berichtigungsanspruch''' ==