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Fristlose Kündigung

1.983 Byte hinzugefügt, 18:46, 20. Apr. 2015
/* fristlose Kündigung - personenbedingte Kündigung */
== '''fristlose Kündigung - personenbedingte Kündigung''' ==
Eine fristlose Kündigung kann auch aus personenbedingten Gründen erfolgen, zB. wenn der Arbeitnehmer aus in der Person liegenden Gründen seine Arbeit nicht mehr erbringen kann:
 
"Es ist allgemein anerkannt, dass der Verlust einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung - und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - darstellen kann (vgl. insbesondere BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309; 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 18 EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 14; 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - BAGE 82, 139; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1207; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 293) . Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer (bzw. KOM-Fahrer) nicht mehr erbringen. Sie ist ihm auf Grund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden."
 
(BAG, Urteil vom 05. Juni 2008 – 2 AZR 984/06)
 
Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr anders eingesetzt werden kann.
 
Auch eine Überschuldung kann bei einer Vertrauensstellung in Ausnahmefällen zur fristlosen personenbedingten Kündigung führen:
 
"Schulden des Arbeitnehmers gehören zur privaten Lebensführung und sind für sich kein Kündigungsgrund. Dies gilt selbst für Arbeitnehmer, denen Vermögenswerte anvertraut sind. Die Überschuldung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers kann unter Umständen aber dessen persönliche Ungeeignetheit begründen und damit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (KR-Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 459)."
 
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 2014 – 2 Sa 523/13 –)
== '''fristlose Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung''' ==
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