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/* fristlose Kündigung - wichtiger Grund */
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
== '''fristlose Kündigung - das prüft das Arbeitsgericht''' ==
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).
Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung - im Groben - wie folgt:
1. Liegt ein wichtiger Grund vor?
2. Was eine Abmahnung erforderlich, ist diese erfolgt, war die Abmahnung gleichartig?
3. Hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund gekündigt?
4. Ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalerweise geltenden Kündigungsfrist unzumutbar?
5. Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?
Daneben prüft das Gericht natürlich noch eine Menge weiterer Gesichtspunkte.
== '''fristlose Kündigung - wichtiger Grund''' ==